Im Blog in welcher Form werden CBD Produkte angeboten? – Teil 1 habe wir uns mit den Themen verwendungsfertige Produkte, Heilmittel, Lebensmittel und Rohstoff befasst. In diesem Artikel schauen wir uns die Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Chemikalienprodukte, Tabakersatzprodukte und Produktion von Hanf an.
Produkte, die als Kosmetika angeboten werden
Allgemeine Anforderungen an Kosmetika:
Ein kosmetisches Produkt (vgl. Definition in Art. 53 Abs. 1 LGV) muss sicher sein (Art. 15 LMG). Die Unbedenklichkeit der einzelnen Inhaltsstoffe muss in einem Sicherheitsbericht belegt werden (Art. 57 LGV). Ausserdem sind Hinweise irgendwelcher Art auf krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkungen von Kosmetika (z.B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften) verboten (Art. 47 Abs. 3 LGV).
Spezifische Anforderungen in Bezug auf CBD:
In Kosmetika kann CBD eingesetzt werden, das synthetisch hergestellt oder aus verschiedenen Pflanzenteilen der Hanfkrautpflanze (Pflanze der Gattung Cannabis) gewonnen wird. In unserem CBD Shop findest du Kosmetik mit natürlichem CBD.
– CBD, das synthetisch hergestellt wird, ist nicht spezifisch geregelt. Jedoch gelten die oben beschriebenen allgemeinen rechtlichen Anforderungen für Kosmetika.
Für die Verwendung von Bestandteilen der Hanfkrautpflanze in Kosmetika gilt folgendes: Die Hanfkrautpflanze ist gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 LGV via Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Eintrag Nr. 306, geregelt: «Betäubungsmittel, natürliche und synthetische: Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist». In der Tabelle I des unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel sind «Cannabis, Cannabisharz, Cannabisextrakte und Cannabistinkturen» aufgeführt. Gemäss Definition bezeichnet «Cannabis» die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleichgültig, wofür sie verwendet werden.
Die Verwendung von «Cannabis» (nicht entharzte Blüten und Fruchtstände) und daraus hergestellten Produkten (z.B. Hanfextrakte, CBD Öl) ist in Kosmetika verboten. Samen und die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Blätter sind hingegen vom Begriff «Cannabis» ausgenommen und dürfen in Kosmetika verwendet werden. Das «Cannabisharz» bezeichnet das abgetrennte, von der Hanfkrautpflanze gewonnene Harz in roher oder gereinigter Form. Die Definition von «Cannabisharz» umfasst die ganze Pflanze und somit auch die Blätter. Das von der Hanfkrautpflanze gewonnene Harz (egal von welchen Pflanzenteilen) darf somit nicht in Kosmetika eingesetzt und auch nicht zur Gewinnung von CBD verwendet werden (vgl. Anhang 5 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung; BetmVV-EDI; SR 812.121.11).
Diese Regelung wird dadurch gerechtfertigt, dass das Harz der Hanfkrautpflanze reich an Cannabinoiden ist und somit möglicherweise auch ihre CBD-Extrakte oder CBD Tropfen. Zudem gelten die oben beschriebenen allgemeinen rechtlichen Anforderungen für Kosmetika. In allen Fällen ist es empfehlenswert, Informationen über die Gewinnung von CBD (verwendeter Hanfkrautpflanzenteil und Herstellungsprozess, wenn CBD aus Hanfkrautpflanze) und über die Unbedenklichkeit des Produkts (Gehalt an CBD und THC) zu verlangen. Ein Produkt mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 % fällt unter das Betäubungsmittelrecht.
Produkte, die als Gebrauchsgegenstand angeboten werden
(z.B. CBD-haltige Liquids für E-Zigaretten)
In Shops für E-Zigaretten werden teilweise CBD-haltige Liquids angeboten. Diese werden als Gebrauchsgegenstände eingestuft. Gemäss Artikel 5 LMG handelt es sich um Gegenstände, die mit den Schleimhäuten in Berührung kommen. Nach Artikel 61 LGV dürfen Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung gelangen, Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.
Verboten ist der Zusatz von Substanzen, welche den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen (Art. 61 Abs. 2 LGV). Der Zusatz von CBD in Liquids für E-Zigaretten in pharmakologisch wirksamer Dosierung ist demnach nicht zulässig. Dies gilt auch für Hinweise, welche den Anschein erwecken, dass es sich um ein Heilmittel handelt.
Nachfüllbehältnisse für E-Zigaretten unterliegen den Bestimmungen des Chemikalienrechts. D.h. die Inverkehrbringerin muss die Selbstkontrolle durchführen und die Pflichten wie Kennzeichnung und Meldung ins Produktregister umsetzen.
Produkte, die als Chemikalien angeboten werden
Das Chemikalienrecht regelt vor allem die Verpackung und Kennzeichnung von chemischen Produkten. Vor dem Inverkehrbringen von chemischen Produkten ist die verantwortliche Herstellerin zur so genannten Selbstkontrolle verpflichtet. Lässt während der Selbstkontrolle die Aufmachung eines Produkts jedoch Anwendungen vermuten oder legt diese Anwendungen nahe, welche unter andere Rechtsbestimmungen fallen würden, so ist seine Verkehrsfähigkeit unter diesen Bestimmungen zu beurteilen (siehe Art. 1 Abs. 5 Bst. c ChemV). Alle unsere CBD Tropfen bzw. CBD Öle sind als Chemikalie registriert und sind nicht für die Einnahme bestimmt.
Beispiel: CBD-haltiges «Duftöl» wird in einer Kartusche für E-Zigaretten verkauft: Lebensmittelrecht/Gebrauchsgegenstände und nicht Chemikalienrecht bilden hier die Beurteilungsgrundlage für die Verkehrsfähigkeit (siehe vorangehendes Kapitel). Zur praktischen Vermarktung müssen solchermassen verkehrsfähige Kartuschen gemäss den chemikalienrechtlichen Vorgaben gekennzeichnet und gemeldet werden. Weitere Beispiele könnten CBD Öle und Cannabistinkturen sein, welche ohne ärztliche Verschreibung verkauft werden, jedoch mit der Absicht einer peroralen Anwendung und einem erwarteten pharmakologischen Effekt, wo dann das Heilmittelrecht zum Tragen käme.
Wenn das Produkt den Bestimmungen der ChemV unterliegt, muss die Herstellerin beurteilen, ob das chemische Produkt das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden kann. Sie muss es zu diesem Zweck nach den Bestimmungen der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) einstufen, verpacken und kennzeichnen sowie ein Sicherheitsdatenblatt erstellen. Wenn die Aufmachung keine andere Anwendung vermuten lässt, können CBD-haltige Produkte wie z.B. CBD Öl (Aromaöl) durchaus unter den Bestimmungen des Chemikalienrechts legal in Verkehr gebracht werden.
Produkte, die als Tabakersatzprodukte angeboten werden
CBD Blüten mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1.0 % gilt als nicht psychotrop wirksam und kann auch als Tabakersatzprodukt zum Rauchen verkauft werden. Im Lebensmittelrecht sind die gerauchten Tabakersatzprodukte in der Tabakverordnung (TabV; SR 817.06) geregelt. Diese Regeln gelten nach wie vor, obwohl das Bundesgericht festgestellt hat, dass CBD-Hanfprodukte keine Tabakersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes sind. Die Anforderungen des Lebensmittelrechts gelten weiterhin. Die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer ist zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 73 LMG in Verbindung mit Art. 23 des alten Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992) und muss die Produkte dem BAG vor dem Bereitstellen auf dem Markt melden. Hierzu sind die entsprechenden Nachweise und Unterlagen beim BAG einzureichen. Anpreisungen für Tabakerzeugnisse, die sich in irgendwelcher Weise auf die Gesundheit beziehen, sind verboten (Art. 17 Abs. 2 TabV). Die Prüfung obliegt den zuständigen Vollzugbehörden in den Kantonen.
Aktuell ist unklar, ob der Konsum von Hanfprodukten mit tiefem THC-Gehalt die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann. Weiter droht Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund strengerer Vorschriften und unterschiedlicher Grenzwerte für THC in Hanfprodukten eine strafrechtliche Verfolgung im Ausland.
Landwirtschaftliche Produktion von Hanf, Hanfsamen und Pflanzgut
Ab dem 1. Januar 2021 ist die landwirtschaftliche Produktion von Hanf, der nicht als Betäubungsmittel gilt, erlaubt. Sämtliche Bestimmungen im Saatgutrecht für die Produktion und das Inverkehrbringen von Hanfsamen und Pflanzgut sind aufgehoben. Für die landwirtschaftliche Produktion von Hanf sind die Bestimmungen des Pflanzengesundheitsrechts und des Direktzahlungsrechts zu beachten. Soll der Hanf als Futtermittel eingesetzt werden, wird auf das Futtermittelrecht verwiesen.
Quellen:
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