Pressemitteilung | Oberglatt, 18. Februar 2020
Das Bundesgericht hat mit einem Urteil vom 29. Januar 2020 (2C_350/2019) in Sachen Green Passion GmbH (heute: CANWAY Schweiz GmbH) gegen die Oberzolldirektion festgestellt, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, um Tabaksteuern auf Hanfblüten mit tiefem THC-Gehalt (<1%) zu belasten.
Die Oberzolldirektion hatte im März 2017 mittels Merkblatt bekanntgegeben, dass auf solchen Hanfblüten Tabaksteuern zu entrichten seien, zumal es sich ihrer Ansicht nach bei dem Produkt um ein «Tabakersatzprodukt» im steuerlichen Sinne handle.
Gegen diese Auffassung wehrte sich Green Passion und prozessierte durch alle Instanzen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht noch anders entschieden hatte, stellte das Bundesgericht nun richtig, dass es sich bei Hanfblüten mit tiefem THC-Gehalt nicht um ein Tabakersatzprodukt im steuerrechtlichen Sinne handelt.
Vielmehr handelt es sich bei dem Produkt um ein potenziell neues Steuersubstrat. Um ein solches zu besteuern, müssen gemäss geltender Bundesverfassung zuerst die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene geschaffen werden.
Die CANWAY Schweiz GmbH begrüsst den Umstand, dass das Bundesgericht die Notwendigkeit der Schaffung von neuen Gesetzen im Bereich Cannabis bestätigt. CANWAY unterstützt und fordert eine klare Gesetzgebung für Cannabisprodukte.
Die bis anhin auf Hanfblüten mit tiefem THC-Gehalt anfallenden Tabaksteuern von 25% auf dem Endverkaufspreis fallen dank dem neuen Bundesgerichtsurteil per sofort weg.
Die CANWAY-Unternehmensgruppe mit ihren Green Passion-Ladenfilialen und Webshopportal www.greenpassion.ch wird diesen Preisvorteil 1:1 an ihre Kunden weitergeben. Bei dem Bundesgerichtsurteil handelt es sich deshalb in erster Linie um einen Sieg der Konsumenten.
Es ist davon auszugehen, dass die Endverkaufspreise auf Hanfblüten in der Schweiz sich allgemein entsprechend reduzieren werden.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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